Datenschutz im Arbeitsverhältnis: Was Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern wissen dürfen
Der Datenschutz spielt im Arbeitsverhältnis eine zentrale Rolle. Arbeitnehmer müssen sensible persönliche Daten preisgeben, damit der Arbeitsvertrag zustande kommt und das Arbeitsverhältnis funktionieren kann. Gleichzeitig haben sie ein berechtigtes Interesse daran, dass nur die notwendigsten Informationen verarbeitet und geschützt werden. Hier stellt sich die Frage: Welche Daten dürfen Arbeitgeber erheben und verarbeiten, ohne die Persönlichkeitsrechte ihrer Angestellten zu verletzen?
Was gehört zu den personenbezogenen Daten im Arbeitsverhältnis?
Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Im Arbeitsverhältnis gehören dazu neben offensichtlichen Daten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum auch Informationen wie Krankheitszeiten, Leistungsbeurteilungen oder Daten zur Arbeitszeit. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber stets einen legitimen Zweck für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten hat. Dabei muss die Verarbeitung den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen: Datenminimierung, Zweckbindung und Transparenz sind hierbei maßgeblich.
Welche Daten dürfen Arbeitgeber erheben?
Ein Arbeitgeber darf nur die Daten erheben, die für das Arbeitsverhältnis zwingend notwendig sind. Hierzu zählen etwa:
- Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse)
- Kontodaten zur Gehaltszahlung
- Informationen über Arbeitszeit und Urlaubsansprüche
- Leistungsbeurteilungen und Feedback
Daten, die über diese Basisinformationen hinausgehen, dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Mitarbeitenden verarbeitet werden. Dies betrifft insbesondere Daten wie Gesundheitsinformationen oder politische Ansichten. Es gilt also: Die Einwilligung der Mitarbeitenden muss immer freiwillig erfolgen, und diese kann auch jederzeit widerrufen werden.
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Gesundheitsdaten und ihre besondere Schutzbedürftigkeit
Gesundheitsdaten gelten als besonders sensibel und unterliegen strengeren Schutzvorschriften. Arbeitgeber dürfen solche Daten nur verarbeiten, wenn sie für das Arbeitsverhältnis unerlässlich sind. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Informationen zur Diagnose oder der Art der Krankheit müssen nicht offengelegt werden. Nur in Ausnahmefällen, wie bei einer pandemiebedingten Gesundheitsgefährdung, können weitergehende Gesundheitsdaten erhoben werden, wobei dies stets auf das Notwendige beschränkt bleiben muss.
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten muss immer den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Sollte Unsicherheit bestehen, hilft der Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, beispielsweise einem Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, um rechtliche Klarheit zu schaffen.
Überwachung am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?
Ein weiteres sensibles Thema ist die Überwachung von Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Die Einführung von Kontrollmaßnahmen wie Videoüberwachung oder die Nutzung von Überwachungssoftware muss im Einklang mit dem Datenschutzrecht erfolgen. Grundsätzlich gilt: Eine Überwachung ist nur zulässig, wenn es einen konkreten, legitimen Grund gibt, wie etwa den Schutz von Eigentum oder die Aufdeckung von Straftaten.
Jedoch darf eine solche Maßnahme nicht zur Totalüberwachung der Belegschaft führen. Die Überwachung muss transparent kommuniziert werden, und die Mitarbeiter müssen informiert werden, in welchem Umfang und zu welchem Zweck eine Kontrolle stattfindet. Geheime Überwachungsmaßnahmen sind nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt und müssen von den Arbeitsgerichten sorgfältig geprüft werden.
Einsichtsrecht des Arbeitgebers in private Daten?
Ein oft diskutiertes Thema ist die Nutzung betrieblicher Geräte für private Zwecke, etwa der dienstliche Computer oder das Firmenhandy. Der Arbeitgeber hat das Recht, zu überprüfen, ob die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ordnungsgemäß genutzt werden. Dabei darf er jedoch nicht ohne Weiteres in die private Kommunikation der Mitarbeitenden einsehen. Eine klare Regelung in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag kann hier für beide Seiten Klarheit schaffen.
Wenn der Arbeitgeber private Nutzung erlaubt, sollte dies vertraglich geregelt und im Rahmen der Überprüfungen auf dienstliche Nutzung beschränkt werden. Erlaubt der Arbeitgeber ausdrücklich keine private Nutzung, kann er stichprobenartig die Einhaltung dieser Vorgabe kontrollieren, ohne jedoch in private E-Mails oder Nachrichten Einsicht zu nehmen.
Rechte der Arbeitnehmer: Transparenz und Auskunftsanspruch
Arbeitnehmer haben das Recht, genau zu wissen, welche ihrer Daten der Arbeitgeber speichert und zu welchem Zweck. Dies ergibt sich aus der DSGVO, die jedem Bürger ein umfassendes Auskunftsrecht über die Verarbeitung seiner Daten zugesteht. Auf Anfrage muss der Arbeitgeber eine vollständige Auflistung aller gespeicherten Daten zur Verfügung stellen. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer das Recht, falsche Daten korrigieren zu lassen und die Löschung nicht mehr benötigter Daten zu verlangen.
Eine regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitung im Unternehmen und eine Anpassung an die jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben ist deshalb für Arbeitgeber essenziell, um mögliche Datenschutzverstöße zu vermeiden. Im Zweifelsfall bietet es sich an, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle Datenschutzregelungen korrekt umgesetzt werden.
Datenschutzbeauftragte im Unternehmen
Unternehmen mit einer bestimmten Mitarbeiteranzahl sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Dieser ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu überwachen und als Anlaufstelle sowohl für die Geschäftsführung als auch für die Mitarbeitenden zu fungieren. Der Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der DSGVO erfolgt und dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
In kleineren Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten unterliegen, muss die Geschäftsführung selbst dafür Sorge tragen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Regelmäßige Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Mitarbeitenden können hier entscheidend sein, um ein Bewusstsein für den richtigen Umgang mit personenbezogenen Daten zu schaffen.
Fazit: Datenschutz als Balance zwischen Notwendigkeit und Privatsphäre
Der Datenschutz im Arbeitsverhältnis ist ein sensibles Thema, bei dem es stets darum geht, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers mit dem Schutz der Privatsphäre der Mitarbeitenden in Einklang zu bringen. Arbeitgeber müssen darauf achten, nur die für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Daten zu erheben und die Mitarbeitenden transparent über die Verarbeitung zu informieren. Mitarbeiter wiederum haben das Recht, jederzeit Auskunft über ihre Daten zu verlangen und unzulässige Verarbeitungen zu unterbinden.
Eine klare Kommunikation, vertragliche Regelungen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind der Schlüssel, um in diesem komplexen Feld auf der sicheren Seite zu stehen. Bei rechtlichen Unsicherheiten lohnt sich der Austausch mit einem Experten, wie einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, um eine datenschutzkonforme Praxis zu gewährleisten.