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Outdoor-Sport ohne Fitnessstudio und ohne Vertrag

Fitnessstudio kündigen: So kommt man aus dem Vertrag

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Wenn die Euphorie nach dem dynamischen Jahresanfang verraucht ist, die guten Vorsätze sich so nicht umsetzen ließen, ist guter Rat manchmal teuer. Wie raus aus dem Vertrag mit dem Fitnessstudio? Wir haben dazu die richtigen Tipps für euch!

Wird ein Vertrag abgeschlossen, so muss dieser von beiden Seiten eingehalten werden. So auch, wenn es um einen Vertrag mit dem Fitnessstudio geht. Besteht eine Mindestlaufzeit, so kann der Vertrag nicht innerhalb dieses Zeitfensters gekündigt werden; eine automatische Verlängerung nach Beendigung der Mindestlaufzeit ist keine Seltenheit, sodass der Vertrag zur vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden sollte, sofern man keine Verlängerung wünscht. Natürlich gibt es aber auch Ausnahmen – so etwa durch ein mögliches Sonderkündigungsrecht. Immer dann, wenn es zu Störungen oder Problemen im Vertragsverhältnis kommt, kann ein Vertrag außerordentlich gekündigt werden.

Wann kann der Vertrag vor dem Ende der Laufzeit gekündigt werden?

Doch welche Umstände können dafür sorgen, dass ein Sonderkündigungsrecht entsteht? Die Klassiker: Preiserhöhung, nicht enden wollende Bauarbeiten in den Nebenbereichen des Studios, sodass diese nicht genutzt werden können (Umkleidebereich, Dusche, Sauna und dergleichen), neue Öffnungszeiten, Wegfall diverser Angebote oder auch Kurse, fehlende Reinigungen oder Wartungen oder auch Umbauarbeiten, die dafür sorgen, dass das ganze Studio nicht genutzt werden kann. Auch dann, wenn es sich zu Beginn um ein Damenstudio handelte, das im Zuge der Vertragslaufzeit zum gemischten Studio mutierte, kann der Vertrag von Seiten des Kunden gekündigt werden. Zu beachten ist, dass in den oben angeführten Fällen eine Frist von Seiten des Kunden gesetzt werden muss, sodass dem Fitnessstudio die Möglichkeit bleibt, auf die Umstände reagieren zu können. Werden die Bauarbeiten abgeschlossen oder die Kurse neuerlich angeboten, so erlischt das Recht auf Sonderkündigung. Erst dann, wenn die Frist – in der Regel sind das vier Wochen – verstrichen ist, kann der Vertrag gekündigt werden. Jedoch gibt es auch die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts ohne Fristsetzung.

BGH-Urteil bestätigt: Krankheit und Schwangerschaft können als Kündigungsgrund angeführt werden

Möchte man das Sonderkündigungsrecht aufgrund von Krankheit geltend machen, so muss ein Attest vorgelegt werden, das in weiterer Folge bestätigt, dass die sportliche Betätigung im Fitnessstudio nicht mehr durchgeführt werden darf (Urteil des BGH vom 8. Februar 2012, Az. XII ZR 42/10). Jedoch gibt es immer wieder Fitnessstudios, die Kündigungen aufgrund von Krankheit nicht akzeptieren und auf Zusatzangebote – so etwa auf andere Kurse oder andere Geräte – verweisen. Jedoch sind derartige Argumente nicht rechtswirksam – kein Studio darf die Kündigung ablehnen, sofern der Kündigungsgrund „Krankheit“ lautet. Jedoch darf das Studio eine Überprüfung vor Gericht verlangen, ob die Krankheit tatsächlich so schwer ist, dass das Fitnessstudio nicht mehr besucht werden kann. Genau deshalb sollte immer ein ausführliches Attest beigelegt werden, um etwaige Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden. Ein Kündigungsgrund ist mitunter auch eine Schwangerschaft (Urteil des BGH vom 8. Februar 2012, Az.: II ZR 42/10). Wer seinen Vertrag nicht kündigen möchte, kann ihn aber auch pausieren, sofern das Fitnessstudio zustimmt. Wichtig ist, dass im Zuge einer Pause jedoch eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, ab welchem Zeitpunkt der Vertrag ruht und wann die Leistungen wieder in Anspruch genommen werden können.

Kündigung wegen Umzug?

Ein Umzug ist hingegen kein Grund für eine Kündigung (Urteil des BGH vom 4. Mai 2016, Az. XII ZR 62/15). Jedoch heißt das nicht, dass sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessstudios kein Verweis auf einen Umzug finden muss – sehr wohl gibt es Studios, die einen Umzug akzeptieren, sofern sich in der Nähe des neuen Standorts keine Niederlassung befindet. In der Regel genügt die neue Meldebestätigung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Fitnessstudio berücksichtigen

Auch wenn es einige Möglichkeiten gibt, wie man den Vertrag mit dem Fitnessstudio vor dem Ende der Laufzeit kündigen kann, so ist es dennoch ratsam, wenn im Vorfeld die Allgemeinen Geschäftsbedingungen studiert werden. Einige Fitnessstudios haben nämlich ganz klar geregelt, wann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden darf; vor allem namhafte Anbieter sind extrem kundenfreundlich und akzeptieren in der Regel eine vorzeitige Beendigung des Vertrages, sofern eine Schwangerschaft besteht, ein Umzug erfolgte oder mitunter eine Krankheit die weitere sportliche Ausübung unmöglich macht.

Anstrengend: Fitnessstudio und Jahresverträge

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